EEG Novelle Entwurf 2021

Dieser EEG Entwurf 2021 wurde als Novelle dem Parlament vorgestellt

Photovoltaik Schreinerei

.....Die zuvor vorgeschlagenen Ausbau-Hürden (100 kWp Grenze für den Eigenverbrauch) wurden teilweise zurückgenommen. Jetzt muss das Gesetz durch den Bundesrat und den Bundestag, damit es zum Jahreswechsel 2021 in Kraft treten kann. Insgesamt überwiegt Enttäuschung bei den verschiedenen Akteuren der Branche. Auch Bundesumweltministerin Svenja Schulze stimmte dem Entwurf nur unter Vorbehalt zu. Sie gab zu Protokoll, dass sie weiteren Handlungsbedarf sehen Die wichtigsten Änderungen der EEG Novelle auf einen Blick Im EEG 2021 wurde festgelegt, dass der gesamte verbrauchte Strom in Deutschland ab dem Jahr 2050 Klimaneutral sein muss. Das gilt sowohl für den im Land erzeugten Strom als auch für Importe. Jedoch wurde nicht beschlossen, dass der Strom vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen muss. 2030 Gerufe hierbei das Zwischenziel angesetzt, 65 Prozent des Strombedarfs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Für die einzelnen Technologien sind Ausbaupfade vorgesehen. Windenergie soll weiter ausgebaut werden von jetzt 54 auf 71 Gigawatt im Jahr 2030, die installierte Photovoltaikanlagenleistung von 52 auf 100 Gigawatt. Bis zum Jahr 2030 wurden Zwei-Jahres-Zwischenziele definiert. Ausschreibungsmengen, die nicht vergeben wurden, weil zu wenige Angebote vorliegen, sollen im Folgejahr zusätzlich ausgeschrieben werden. Bundeswirtschaftsminister Altmaier erklärte, dass die Ausbaumengen angepasst würden, sollten die EU-Klimaziele erhöht werden. Auch der dem Szenario zugrundeliegende Strombedarf soll evaluiert  und falls notwendig die Ausbauziele daraufhin angepasst werden.

Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch wird nicht gestrichen

Eine kleine Verbesserung gibt es bei der Belastung des Eigenverbrauchs aus kleinen Anlagen. Die bisherige Regelung (wenn die Leistung der Anlage 10 kWp nicht übersteigt und nicht mehr als 10.000 kWH selbst verbraucht werden.) Nun sieht der §61b hier eine Ausweitung der Leistungsgrenze vor. Künftig müssen auch Anlagenbetreiber von Anlagen bis 20 Kilowatt Leistung keine EEG-Umlage zahlen, wenn sie weniger als zehn Megawattstunden Strom im Jahr selbst verbrauchen. Alle anderen Betreiber, die Strom aus ihren Anlagen selbst nutzen, müssen die EEG-Umlage zahlen.

Die Erneuerbaren-Richtline der EU sieht die Regierung mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt. Ob sie diese Behauptung halten, kann wird sich zeigen. Die EU-Richtlinie, die bis 2021 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, sieht unter anderem umfassende Bürgerbeteiligung vor und eine Bagatellgrenze. Strom aus Erneuerbaren-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll nicht mit Umlagen oder Abgaben belastet werden.

Zuschläge und Förderungen Mieterstromzuschläge steigen leicht

Der Mieterstromzuschlag wird im neuen §48a geregelt und gegenüber dem Referentenentwurf erhöht. Er soll für Anlagen bis 10kWp 3,79 Cent pro Kilowattstunde betragen, für Anlagen bis 40 Kilowatt 3,52 Cent und für Anlagen bis 500 Kilowatt 2,37 Cent. Hier gibt es eine Detailänderung zu beachten: die maximale Leistungsgrenze war vorher 750 Kilowatt, nun liegt sie bei 500 Kilowatt. Zudem gibt es nun Klarheit für das Lieferkettenmodell. Der Betreiber hat nun die Möglichkeit einen Energiedienstleister als Mieterstromlieferant beauftragen und das ohne dass der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag verloren geht. Klarer Vorteil dieses Modells ist, dass die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird.

Photovoltaik Ausschreibungen für Dachanlagen wird ausgebremst

Eine Bremse für den Photovoltaikausbau ist die neu geschaffene Ausschreibungspflicht für Photovoltaik-Dachanlagen. Ab dem Jahr 2021 werden Zuschläge für Dachanlagen ab 500 Kilowattpeak in Ausschreibungen vergeben (§22 Absatz 3). Im Referentenentwurf war sogar eine Absenkung auf 100 kWP vorgesehen, die nun doch nicht mehr enthalten ist. Doch wird auch diese Ausschreibungspflicht nach Ansicht des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW) einen Markteinbruch bewirken. Rund 30 Prozent der Anlagen des bisherigen Photovoltaik-Marktes wurden in dieser Größenordnung gebaut. Gewerbebetriebe, die sich mit eigenem Strom vom Dach versorgen wollen, werden damit in ihren Klimaschutzanstrengungen ausgebremst. Selbst wenn sie den Zuschlag für eine große Dachanlage gewinnen, können sie den Strom nicht selbst nutzen. Eigenverbrauch ist für Anlagen, die über 500kWP realisiert werden, verboten.

Mehr Flächen entlang von Autobahnen und Schienenwegen

Begrüßt wird die Ausweitung der Flächenkulisse für Photovoltaik. Bisher durften an von Autobahnen und Bahnstrecken errichtet werden und Förderung erhalten, wenn der Streifen zwischen Fahrbahn und äußerer Anlagengrenze nicht größer als 110 Meter war. Jetzt wird diese Entfernung auf 200 Meter erhöht und auf solchen Flächen größere Anlagen ermöglicht. Ein 15 Meter breiter Korridor muss allerdings freigehalten werden.

Weiterbetrieb ausgeförderter Anlagen (prosumer Anlagen)

Für Anlagen, deren Förderdauer Ende des Jahres beendet ist, gilt eine neu gefasste Übergangsregelung (§25). Der Referentenentwurf sah die Übergangsregelung nur für Anlagen bis 100 kWp vor. Nun gilt diese Regelung auch für größere Anlagen – allerdings nur bis zum 31.13.2020. Somit dürften auch Windkraftanlagen von diesem Nach 2021 haben nur Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung Anspruch auf Vergütung in Höhe des Marktwertes abzüglich der Vermarktungskosten. Diese Regel greift damit insbesondere für Solaranlagen aus den Anfangsjahren des EEG. Allerdings muss der gesamte Strom eingespeist werden. Die Umrüstung zu einer Eigenverbrauchsanlage hingegen lohnt sich wahrscheinlich nicht. Der Eigenverbrauch soll bei diesen Anlagen mit einer Vertragsstrafe belegt werden. Das Repowering von alten Windrädern nach deren Förderende ist weiterhin nicht geregelt. Zwar gilt jetzt eine kurze Übergangsfrist für den Weiterbetrieb bis Ende 2021, aber ob auf den alten Standorten neue, leistungsstärkere Windräder errichtet werden dürfen, ist nach wie nicht geregelt.

Mehr Windenergie auf dem Land

Einen Durchbruch setzt des neue EEG bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Windenergie. Auch sonst wird einiges für den Ausbau der Windenergie an Land getan. Der Anlagenbau in südlichen Regionen soll mit einem Zuschuss angekurbelt, das Referenzertragsmodell angepasst und das Netzausbaugebiet ad acta gelegt werden. Doch all diese Maßnahmen werden verpuffen, wenn die angekündigte Bund-Länder-Koordination nicht wirksam in Gang gesetzt wird.

Finanzierung der EEG-Umlage

Durch einen Mechanismus im EEG steigt die Höhe der EEG-Umlage, je niedriger die Börsenstrompreise sind. Das führt zu einer ungerechten Belastung von Haushalten mit niedrigem Einkommen. Deshalb wurde in diesem Jahr bereits über die Finanzierung der EEG-Umlage aus Steuermitteln entschieden. Im Bundeshaushalt sind im Rahmen des Konjunkturpakets 11 Milliarden Euro für die teilweise Finanzierung der EEG-Umlage vorgesehen. Damit soll die Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent und im Jahr 2022 auf 6 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden.

Was passiert bei Vergütungsgausfall bei negativen Strompreisen?

Ein Aufatmen gibt es bei der EEG Novelle des § 51, der die Vergütungsaussetzung bei negativen Strompreisen regelt. Im ersten Referentenentwurf sollte die Förderung bereits dann entfallen, wenn der Börsenstrompreis in einem 15-Minuten-Lager negativ ist. Der Zeitintervall wurde nun auf eine Stunde hochgesetzt. Dieser Paragraf gilt jedoch nicht für Anlagen in der gesetzlichen Förderung, das heißt nur für Anlagen oberhalb der Ausschreibungsschwellenwerte.

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